Allgemeine Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen
1. Schriftform
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von TwinAutomation GmbH, dass wir die Bestellung annehmen, abgeschlossen.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. E-Mail wird als Schriftform anerkannt.
2. Pläne und technische Unterlagen
2.1 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat.
2.2 Solche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Ermächtigung der anderen Partei weder Dritten zugänglich gemacht werden noch ausserhalb des Zweckes verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind. Verletzt eine Vertragspartei diese Bestimmung, wird sie schadenersatzpflichtig.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die TwinAutomation nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die TwinAutomation bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
4.2 Die TwinAutomation hat das Recht, für Lieferungen an Schweizerische Kunden einen Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vornehmen zu lassen. Für Lieferungen an deutsche Kunden gilt bezüglich Eigentumsvorbehalt deutsches Recht. Dies hat zur Folge, dass kein Registereintrag erforderlich ist.
5. Lieferfrist
5.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
5.2 Die vereinbarte Lieferfrist beruht auf den für die TwinAutomation voraussehbaren Verhältnissen bei der Bestellung.
5.3 Die Lieferfrist steht still bzw. verlängert sich entsprechend, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der TwinAutomation liegen, ungeachtet, ob sie bei ihr, dem Kunden oder einem Dritten entstehen.
Solche Hindernisse sind beispielsweise:
- Verspätete Mitteilung von Angaben durch den Kunden, wenn TwinAutomation diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt
- Verspätete Lieferung von Musterteilen durch den Kunden
- Nachträgliche Abänderungen durch den Kunden
- Verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Halb- oder Fertigfabrikate
- Erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Unfälle, Naturereignisse
5.4 Der Kunde ist berechtig, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch TwinAutomation verschuldet wurde, der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann und sofern diese im Vertrag schriftlich festgelegt wurde.
5.5 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 5 ausdrücklich genannten.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden über.
7. Abnahme im Werk der TwinAutomation
7.1 Mit einer Abnahme im Werk der TwinAutomation werden die Lieferungen und Leistungen der TwinAutomation vor Versand geprüft.
7.2 Die TwinAutomation hat den Kunden so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahme zu verständigen, dass er daran teilnehmen kann.
7.3 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden und der TwinAutomation zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Kunde die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
7.4 Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Kunde die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von der TwinAutomation unverzüglich zu beheben.
7.5 Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Kunde der TwinAutomation Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine zweite Abnahme statt.
7.6 Sind die in einer zweiten oder dritten Abnahme zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten.
7.7 Die TwinAutomation kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
7.8 Für zugesicherte Eigenschaften gilt folgendes: Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich der Abnahme erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so gilt dies als Mangel im Sinne der vorstehenden Bestimmungen und mit den gleichen Rechtsfolgen.
7.9 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
- wenn die Abnahme aus Gründen, die die TwinAutomation nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
- wenn der Kunde die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
- wenn der Kunde sich weigert, ein gemäss Ziff. 7.3 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
- sobald der Kunde Lieferungen oder Leistungen der TwinAutomation nutzt.
7.10 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7.3 sowie in Ziff. 9 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
8. Abnahme im Werk des Bestellers
8.1 Der Kunde kann eine weitere Abnahme in seinem Werk verlangen. Die Kosten dieser Abnahme trägt der Kunde.
8.2 Sofern eine zusätzliche Abnahme im Werk des Kunden bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist, treten die Rechtsfolgen, die mit der Abnahme verbunden sind, erst mit der Abnahme im Werk des Kunden ein.
8.3 Ziff. 7.2 bis 7.10 gelten auch für die Abnahme im Werk des Kunden.
9. Gewährleistung, Haftung für Mängel
9.1 Die TwinAutomation garantiert das einwandfreie Funktionieren ihrer Lieferung.
9.2 Die TwinAutomation verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile ihrer Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die TwinAutomation trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk der TwinAutomation möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen.
9.3 Von der Gewährleistung und Haftung der TwinAutomation ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der TwinAutomation ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die TwinAutomation nicht zu vertreten hat.
9.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der TwinAutomation Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9.5 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, übernimmt die TwinAutomation die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
9.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen, die nach der Abnahme auftreten, hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 ausdrücklich genannten.
10. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der TwinAutomation.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Gerichtsstand für den Kunden und die TwinAutomation ist Burgdorf. Die TwinAutomation ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
11.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht
CH-Emmenmatt, Version 01/2016 (TwinAutomation GmbH)