Skip to main content

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand Juli 2016

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AEB gelten für jede Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die TwinAutomation GmbH (TwinAutomation). Sie umfassen auch Montage, Ersatzteile und Wartungen.

1.2 Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Verkaufsbedingungen unserer Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Ein Schweigen der TwinAutomation auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Verkaufsbedingungen verweisen, gilt somit nicht als Zustimmung. Der Lieferant anerkennt mit Durchführung des Auftrags die Einkaufsbedingungen der TwinAutomation.

1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Einkaufsbedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird.

2. Angebot

2.1 Durch die Anfrage wird der Lieferant ersucht, ein kostenloses, wirtschaftlich optimiertes Angebot zu unterbreiten.

2.2 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Allfällige Verbesserungsmöglichkeiten sind separat auszuweisen.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist in jedem Fall allein unsere Bestellung massgebend

3. Bestellung und Leistungsumfang

3.1 Bestellungen sind nur dann gültig, wenn sie vom zuständigen Einkauf schriftlich erteilt oder bestätigt sind. Ebenso werden allfällige mündliche Vereinbarungen sowie jegliche Änderungen, Ergänzungen, Spezifikationen usw. erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültig.

3.2 Wird der Abschluss von einer Auftragsbestätigung abhängig gemacht, sind wir nur insoweit gebunden, als diese Bestätigung keine Abweichung von der Bestellung aufweist.

3.3 Der Lieferant hat eine ordnungsgemässe Dokumentation (Produktbeschrieb, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Einbauanleitung, Ersatz- und Verschleissteilliste etc.) mitzuliefern und deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu garantieren.

3.4 Gehören zum Vertragsgegenstand Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. zu übergeben. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und Anwendung.

4. Preise

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die festgelegten Preise pro Einheit als Festpreise.

4.2 Die Preise schliessen sämtliche Nebenkosten ein, wie z.B. Verpackung, Dokumentation, Versicherung, Anlieferungskosten, Einfuhrzölle und Steuern, d.h. frei Haus (DDP gemäss Incoterms) inkl. Transportversicherung, ferner auch die Kosten für Funktionsund Qualitätsprüfungen.

5. Lieferung

5.1 Liefer- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der TwinAutomation, vorliegend Langnau, Schweiz, oder der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

5.2 Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum, das als Fixtermin gilt, am Lieferort fällig.

5.3 Ist der Lieferant nicht in der Lage, die vorgeschriebene Lieferfrist anzunehmen, so hat er dies dem Besteller nach Erhalt derBestellung umgehend mitzuteilen. Unterlässt der Lieferant diese sofortige Mitteilung, so wird der Liefertermin (Fixtermin) verbindlich. Wird ein anderer Liefertermin vereinbart, gilt dieser wiederum als Fixtermin.

5.4 Wird der Liefertermin nicht eingehalten, gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug

6. Transport und Gefahrtragung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart gelten die Transportbedingungen DDP (geliefert verzollt benannter Bestimmungsort /frei Haus) gemäss den aktuellen Incoterms 2010.

6.2 Der Gefahrenübergang erfolgt nach Ablieferung am Lieferort.

6.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen, der Aufschluss über den jeweiligen Inhalt gibt.

6.4 Bei Teilen welche nach Fabrikationszeichnung gefertigt werden, ist mit dem Lieferschein auch die entsprechende Teilezeichnung der Lieferung beizulegen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Lieferant gewährleistet als Spezialist, dass der Vertragsgegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und die vorgegebenen Spezifikationen und Leistungsanforderungen erfüllt. Der Vertragsgegenstand muss den rechtlichen Vorschriften am Lieferort entsprechen. Prüfprotokolle sind auf Wunsch des Bestellers kostenlos mitzuliefern.

7.2 Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Waren bei ihrem Eingang nicht geprüft. Während der Garantiefrist kann die TwinAutomation Mängel aller Art jederzeit rügen. Dies gilt auch, wenn eine von Ziffer 7.3 abweichende Garantie- oder Gewährleistungsfrist vereinbart wurde.

7.3 Die Garantiefrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt zu laufen mit Ablieferung der Ware oder mit der Abnahme durch TwinAutomation, falls eine solche vereinbart wurde. Die Abnahme gilt erst als erfolgt, wenn TwinAutomation im Prüfprotokoll bestätigt, dass der Vertragsgegenstand die vorgegebenen Abnahmekriterien erfüllt.

7.4 In dringenden Fällen können Mängel ohne Fristansetzung und Androhung der Ersatzvornahme unter Verrechnung der Selbstkosten durch die TwinAutomation oder durch Dritte behoben werden.

7.5 Der Lieferant haftet für seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterlieferanten wie für seine eigenen Leistungen.

7.6 Der Lieferant hat Pläne, Zeichnungen und sonstige Angaben der TwinAutomation oder Dritter zur Ausführung seiner Leistungen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Allfällige diesbezügliche Bedenken hat er der TwinAutomation unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Unterlassungsfall ist er auch insoweit gewährleistungspflichtig.

7.7 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen ist eine zwölfmonatige Garantie, wie unter Ziffer 7.3 oben, zu gewährleisten.

8. Produktehaftpflicht

8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die TwinAutomation von allen gegen sie gerichteten oder drohenden Ansprüchen aus Produktehaftpflicht freizustellen. Er hat gegen Schadensfälle eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung abzuschliessen und zu unterhalten.

8.2 Der Lieferant hat, gleichzeitig mit dem Preisangebot oder der Warenlieferung, alle erforderlichen Dokumente mitzuliefern. Insbesondere müssen eindeutige Spezifikationen des Produktes und die zulässigen Anwendungszwecke definiert sein.

8.3 Der Lieferant macht den Besteller auf allfällig später eintretende Mängel an den Vertragsgegenständen aufmerksam, um jede erkennbare Schadensmöglichkeit gemäss dem geltenden Produktehaftpflichtgesetz am Bestimmungsort, auch nach Inverkehrsetzung des Vertragsgegenstandes, zu meiden.

8.4 Der Lieferant als Spezialist macht den Besteller bei weiteren Bestellungen oder bei laufenden Lieferungen auf neue Gesetze oder Erkenntnisse im Bereiche der Produktesicherheit sofort aufmerksam.

9. Schutzrechte

9.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware oder Leistungen keine Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheber-, Patent-, Topographie-, Marken- oder Designrechte, verletzt werden. Bei einer Verletzung solcher Schutzrechte ist der Lieferant verpflichtet, die TwinAutomation von allen Ansprüchen freizustellen und ihr alle Aufwendungen, die aus der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, zu erstatten.

9.2 Der Lieferant tritt TwinAutomation alle Rechte an den Ergebnissen im Sinne von Ziffer 3.4 (Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Dokumentationen, Software etc.) ab. Wird die Abtretung vertraglich ausgeschlossen, hat TwinAutomation jedenfalls das unbeschränkte Recht, die Ergebnisse für sich zu nutzen und ihren Kunden ein Nutzungsrecht daran einzuräumen

10. Geheimhaltung

10.1 Alle Angaben, Zeichnungen usw., die TwinAutomation dem Lieferanten für die Herstellung des Vertragsgegenstandes überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie verbleiben im Eigentum der TwinAutomation und sind auf deren Verlangen jederzeit vollständig herauszugeben.

10.2 Der Lieferant hat diese Pflichten auch seinen eigenen Mitarbeitern, Beauftragten und Unterlieferanten zu überbinden und trägt für deren Einhaltung die Verantwortung. Dies gilt auch für Montage- und Wartungspersonal.

10.3 Technische Unterlagen des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten werden von der TwinAutomation vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. der Unterlieferanten, unter Vorbehalt von Ziffer 9.2.

11. Inspektionsrecht

11.1 Die TwinAutomation ist berechtigt, den Fortgang der Arbeit zu kontrollieren. Dadurch wird die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemässen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt. Die TwinAutomation kann nach Voranmeldung beim Lieferanten oder bei dessen Unterlieferanten Qualitäts- und Terminaudits durchführen.

11.2 Bei Arbeiten beim Besteller sind zusätzlich zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen auch dessen Sicherheitsanweisungen zu befolgen.

12. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

12.1 Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung, für uns prüffähig, unter Angabe der Bestellnummer und des Bestellers separat je Auftrag einzureichen.

12.2 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich mit einem Skontoabzug von 2% innerhalb von 14 Tagen oder nach 30 Tagen netto. Die Fristen beginnen mit dem Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit dem Eingang der mangelfreien Ware, keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.

12.3 Weist die Ware Mängel auf, ist TwinAutomation berechtigt, die Bezahlung der Rechnung bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzustellen

13. Abtretung/Verpfändung und Eigentumsvorbehalt

13.1 Forderungen des Lieferanten gegen die TwinAutomation dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.

13.2 Der Lieferant überträgt der TwinAutomation die Ware mit der Ablieferung ohne Eigentumsvorbehalt zu Eigentum.

14. Teilnichtigkeit und Lückenfüllung

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen trotzdem verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt. In entsprechender Weise ist eine Lücke des Vertrages zu schliessen.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Anwendbar ist das schweizerische Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

15.2 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der TwinAutomation.